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KOSTEN

Prozesskostenhilfe 

Chancengleichheit bedeutet nicht nur die Gewährleistung gleicher Rechte. Diese müssen auch wahrgenommen und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Zum Rechtsschutz gehört auch, dass die Inanspruchnahme von Anwälten und Gerichten nicht an den Kosten scheitern darf.
 
Das Beratungshilfegesetz sichert Personen mit geringem Einkommen eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Erforderlich ist hierfür die Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht. Soweit dort nicht unmittelbar geholfen werden kann, wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit welchem ein Anwalt eigener Wahl aufgesucht werden kann.
 
Weiterhin kann, für den Fall, daß der Gang zum Gericht unumgänglich ist, Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozeßkostenhilfe. Jedoch auch nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prozeßkostenhilfe übernimmt die Kosten für den eigenen Anwalt und den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten. Nicht erstattet werden die Kosten der Gegenseite.
 
Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozeß in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.
 
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel für Sie durch uns bei dem Prozeßgericht gestellt.
 

 

 

 
 

 



Rechtsanwalt Matthias Boot Katharinenstr. 11 20457 Hamburg
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