KOSTEN
Prozesskostenhilfe
Chancengleichheit bedeutet nicht nur die Gewährleistung
gleicher Rechte. Diese müssen auch wahrgenommen und
notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Zum
Rechtsschutz gehört auch, dass die Inanspruchnahme von
Anwälten und Gerichten nicht an den Kosten scheitern
darf.
Das Beratungshilfegesetz sichert Personen mit geringem
Einkommen eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und
Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens. Erforderlich ist hierfür die Offenlegung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor
dem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht. Soweit
dort nicht unmittelbar geholfen werden kann, wird ein
Berechtigungsschein ausgestellt, mit welchem ein Anwalt
eigener Wahl aufgesucht werden kann.
Weiterhin kann, für den Fall, daß der Gang zum Gericht
unumgänglich ist, Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Jeder, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
erhält Prozeßkostenhilfe. Jedoch auch nur dann, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht
auf Erfolg bietet. Die Prozeßkostenhilfe übernimmt die
Kosten für den eigenen Anwalt und den eigenen Beitrag
zu den Gerichtskosten. Nicht erstattet werden die Kosten
der Gegenseite.
Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen
Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozeß in
der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen
Anwalts nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel für
Sie durch uns bei dem Prozeßgericht gestellt.